Der Coconutbeach wird wird betrieben durch die
Dockland GmbH
Hafenweg 46
48155 Münster
Amtsgericht: Münster
Geschäftsführende Gesellschafter:
Thomas Pieper, Christof Bernard & Pitti Duyster
HRB 12227
E-Mail: info@dockland.de
www.dockland.de
2. Docklands Festival, Tickets
2.1 Das Docklands Festival findet auf dem Parkplatz 4 (Süd Süd) der Halle Münsterland statt. Erreichbar ist dieser über die Lippstädter Straße. Kostenlose Shuttle-Busse bringen den Festivalbesucher vom Hauptbahnhof (Bremer Platz Reisebushaltestelle) zur Haltestelle Halle Münsterland.
2.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für das Docklands Festival. Die Hausordnungen jeder Spielstätte sind zu beachten.
Diese AGB gelten zwischen den Käufern („Besucher“) jeder Eintrittskarte für vorgenannte Veranstaltung und der Veranstalterin, der Dockland GmbH („Veranstalter“). Sie werden spätestens wirksam mit Betreten des Festivalgeländes.
3.1 Einlass zu der Veranstaltung ist nur mit gültiger Eintrittskarte möglich. Beim ersten Einlass ist die Karte vorzuzeigen, die gegen ein Bändchen eingetauscht werden kann und zum Zutritt sämtlicher zugehörigen Veranstaltungen für die Dauer der jeweiligen Gültigkeit der Eintrittskarte berechtigt. Das Bändchen ist um das Handgelenk zu tragen. Unverschlossene oder versehrte Bändchen verlieren ihre Gültigkeit.
3.2 Bei dem Einlass zu einer Veranstaltung erfolgt eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst vor Ort. Sicherheitskontrollen können auch beim Einlass zu Clubveranstaltungen vorgenommen werden. Der Ordnungsdienst ist angewiesen, eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Besuchern vorzunehmen. Die Besucher erklären sich damit einverstanden.
3.3 Es ist untersagt, Glasbehälter jeder Art, Kanister, Plastikflaschen, PET Flaschen, Dosen und/oder sonstige Trinkbehälter, eigene Lebensmittel, Hartverpackungen, Kühltaschen, sonstige schwere Behältnisse, Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Wunderkerzen, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne) sowie sonstige gefährliche Gegenstände mitzunehmen. Nicht mitgebracht werden dürfen außerdem Tiere.
3.4 Foto-, Film-,Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen, sind nicht gestattet. Der Veranstalter ist berechtigt, vorstehende Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.
3.5 Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zu einer Veranstaltung aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere aber nicht abschließend, das Mitführen von Gegenständen gem. Ziff. 3.3, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers oder wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht sowie eine offensichtlich rassistische oder menschenverachtende Einstellung des Besuchers. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert.
Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung verliert die Eintrittskarte oder das Festivalbändchen seine Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.
4. Hausrecht, Verhaltensregeln, Fotografieren und Filmen
4.2 Besuchern ist es untersagt, auf den Veranstaltungen,
– Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind.
Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Kleinbildkameras und Handys ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung Online oder Offline ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters sind verboten. Die Darbietungen der Veranstaltung unterliegen dem Urheberrecht und sind unter dessen Recht zu respektieren.
4.3 Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote gem. Ziff. 3.3 u. 3.4 verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom jeweiligen Veranstaltungsort verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht ein Besucher bei einer Veranstaltung Straftaten (z.B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von der Veranstaltung verwiesen. Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.
4.4 Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom Veranstaltungsort verlieren die Eintrittskarte oder das Festivalbändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird in diesem Fall nicht erstattet.
(b) Mit dem Betreten des Geländes willigt der Besucher unwiderruflich ein, dass er/sie ohne Vergütung als Besucher der Veranstaltung aufgenommen und die Aufnahmen live und öffentlich gesendet und Auszüge daraus auf den Plattformen des Veranstalters und deren Partner veröffentlicht werden.
(c) Das Fotografieren auf dem Festivalgelände für den privaten Gebrauch ist grundsätzlich erlaubt. Eine gewerbliche, kommerzielle Nutzung dieser Fotos ist untersagt.
5. Absage, Abbruch der Veranstaltung, Verspätung, Programmänderung
5.1. Die Veranstaltung findet bei jedem Wetter statt, solange der Veranstalter die Umstände des Wetters verantworten kann. Sollten durch die Witterungsumstände Gefahr für Körper und Gesundheit bestehen, kann die Veranstaltung abgesagt oder – nach Beginn – abgebrochen werden.
5.2. Sollte das Festival noch vor Beginn ohne Bekanntgabe eines Ersatztermins abgesagt werden, haben die Festivalbesucher einen Anspruch auf eine Erstattung des Ticketpreises.
Ein Anspruch auf Erstattung der Vorverkaufsgebühr oder Ticketgebühr sowie darüber hinausgehenden Schadensersatz besteht nicht, es sei denn, der Veranstalter hat die Absage zu vertreten.
5.3. Sollte das Festival nach Beginn aus Gründen höherer Gewalt (insbesondere wetterbedingt), behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung beendet werden müssen, besteht für die Festivalbesucher kein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises oder auf Schadensersatz, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.
5.4. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung terminlich zu verlegen, soweit die Durchführung unmöglich oder unzumutbar und zugleich die Verlegung für den Besucher zumutbar ist.
a) zeitliche Verlegung: nächster Tag, bzw. soweit die hindernden Umstände (insbesondere Wetterbedingungen) noch anhalten, der nächste Samstag, soweit die Veranstaltungsfläche
weiterhin verfügbar sein sollte.
Die Verlegung wird vom Veranstalter unverzüglich über seine Website und nach Möglichkeit auch über die Tagespresse, Rundfunk, Facebook-Präsenz bekanntgegeben. Vor größeren Aufwendungen für den Besuch wird dringend Einsicht in die Website des Veranstalters empfohlen.
5.5. Bei Festivals können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Fall der Absage einzelner Künstler um entsprechenden Ersatz, Ansprüche des Besuchers wegen Absage einzelner Künstler bestehen nicht.
5.6. Änderungen werden seitens des Veranstalters so schnell wie möglich bekannt gegeben.
6. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke
6.1 Dem Besucher ist bewusst, dass bei Musikfestivals eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Der Veranstalter sorgt durch geeignete technische Ausstattung, Lautstärkebegrenzung sowie die Auswahl der individuellen Veranstaltungsorte dafür, dass der Besucher vom Schallpegel der Musikperformance keinen Schaden nimmt. Es wird jedoch unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe der Lautsprecherboxen sowie einen Platz im Zuschauerraum zu wählen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist.
7. Jugendschutz
7.1 Für jede Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.
Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Beschränkung unberührt.
7.2 Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen, es sei denn, er hat den Verlust vorsätzlich oder fahrlässig zu vertreten.
8. Nutzungsrechte, Werberechte
Der Musik-Festival Besucher erklärt sich mit dem Betreten des Festivalgeländes unwiderruflich damit einverstanden, dass von ihm Fotos und Bild-/Tonaufnahmen während des Konzerts hergestellt werden, die unentgeltlich für die Berichterstattung sowie zukünftige Bewerbung des Festivals in allen Medien umfassend benutzt werden dürfen. Er erklärt sich ebenso einverstanden, dass mit diesem Material Sponsoring-Akquise betrieben werden darf. Die Zustimmung bezieht sich nur aufbeiläufige oder beiwerkartige Aufnahmen der Besucher während des Veranstaltungsmitschnitts / der Veranstaltungsaufnahmen.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
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Münster, Juni 2018